Seit dem Jahr 2014 muss beim Verkauf einer Immobilie dem Käufer der Energieausweis vorgelegt werden. Dieser soll es dem Käufer ermöglichen, die zu erwartenden Energiekosten realistisch einzuschätzen. Die Energieeinsparverordnung (ENEV) lässt nur wenige Ausnahmen zu, beispielsweise für Baudenkmäler. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises ist einer der möglichen teuren Fehler beim Immobilienverkauf, der mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden kann.

Ein Energieausweis ist doch leicht zu erstellen, oder?

Häufig ist dies in der Tat einfach. Letztlich genügt es dazu in den meisten Fällen, sich den tatsächlichen Energieverbrauch der vergangenen drei Jahre anzuschauen. Manchmal müssen noch kleinere Korrekturen vorgenommen werden, wenn zum Beispiel außergewöhnliche Wetterbedingungen herrschten oder das Haus für längere Zeit unbewohnt war. Ein auf den tatsächlichen Verbrauchsdaten basierender Energiepass wird als Verbrauchsausweis bezeichnet und stellt die einfachere und billigere Variante des Energieausweises dar. Manchmal reicht dieser allerdings nicht aus und der Energiebedarf der Immobilie muss theoretisch berechnet werden. Dazu müssen die Heizungsanlage sowie die Wärmeverluste durch die Gebäudehülle analysiert werden, was natürlich deutlich aufwändiger ist. In diesem Fall spricht man von einem „bedarfsorientierten“ Energieausweis oder auch kurz von einem Bedarfsausweis.

Wann ist der der bedarfsorientierte Energiepass erforderlich?

Zunächst einmal natürlich bei Neubauten, für die noch keine realen Verbrauchsdaten vorliegen. In diesem Fall dient der Bedarfsausweis auch der Zuordnung des Gebäudes zu einer Energieeffizienzklasse. Daneben ist er für einige ältere Häuser vorgeschrieben, aber längst nicht für alle. Konkret wird der bedarfsorientierte Ausweis verlangt, wenn das Haus vor 1977 gebaut wurde und nicht den Bestimmungen der damaligen Wärmeschutzverordnung entsprach. Aber auch hier gibt es noch eine Ausnahme: Wenn das Haus durch eine nachträgliche energetische Gebäudesanierung doch noch auf diesen Stand gebracht wurde, können Sie zwischen der verbrauchsorientierten und der bedarfsorientierten Variante frei wählen. Es kann im Einzelfall Gründe geben, sich auch freiwillig für den aufwändigeren und teureren Bedarfsausweis zu entscheiden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie relativ kurz vor dem Hausverkauf die Heizung oder die Gebäudedämmung erneuert haben und sich dies noch nicht in den Verbrauchsdaten niederschlagen kann. Oder auch dann, wenn Sie – aus welchen Gründen auch immer – davon ausgehen, dass in den zurückliegenden Jahren der Energieverbrauch aufgrund des Nutzerverhaltens unangemessen hoch war. In diesen Fällen kann sich ein Verbrauchsausweis negativ auf die Immobilienbewertung auswirken.

Wer stellt den Energieausweis aus?

Den Verbrauchsausweis kann in vielen Fällen zum Beispiel Ihr Energieversorger ausstellen, dem alle Verbrauchsdaten vorliegen. Einen Bedarfsausweise für Ihre Immobilie können alle zugelassenen Gutachter erstellen, also beispielsweise Architekten, Schornsteinfeger oder Energieberater. Auch ein Bedarfsausweis kann online ohne Besichtigung vor Ort erstellt werden, wozu allerdings sehr umfangreiche technische Unterlagen über das Gebäude erforderlich sind.

Überlassen Sie den Hausverkauf einfach einem Profi!

Der Energieausweis ist eine weitere der vielen Formalien, an die Sie beim Hausverkauf denken müssen. Überlassen Sie den Verkauf Ihrer Immobilie einfach uns, wir kümmern uns auch um den Energiepass – wie um alles andere. Zurzeit sind die Marktbedingungen in Karlsruhe für Verkäufer von Immobilen aufgrund einer hohen Nachfrage noch gut. Als ortsansässige Makler sind wir mit dem regionalen Immobilienmarkt sehr gut vertraut. Lassen Sie uns einfach kostenlos und unverbindlich Ihre Immobile bewerten!